(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 44 RennwLottGABest

Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um Lotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirektion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der Oberfinanzdirektion kann ferner bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde oder die Beschaffenheit der Lose eine Abstempelung ausschließt. Das gleiche gilt auch für Geldlotterien, wenn der Absatz der Lose nur in einem bestimmten, räumlich beschränkten Gebiet stattfindet.