(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 41 RennwLottGABest

Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.