(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 38 RennwLottGABest

Von der Einzahlung der Steuer hat die Finanzkasse dem Finanzamt umgehend Mitteilung zu machen.