(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 19 RennwLottGABest

(1) Der rechtzeitige Eingang der Nachweisungen ist von dem Finanzamt durch die Totalisatorliste und die Buchmacherliste (§ 8) zu überwachen.

(2) Sind die Nachweisungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat das Finanzamt den Verein oder den Buchmacher zur Einreichung aufzufordern.