(RennwLottGABest)
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 16.06.1922


§ 16 RennwLottGABest

Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen

a)
Vereine,
b)
Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).