(RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 08.04.1922


§ 5 RennwLottG

(1) Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt oder gewerbsmäßig Wetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)