(RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 08.04.1922


§ 27 RennwLottG

Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.