(RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 08.04.1922


§ 23 RennwLottG

Wegen Hinterziehung wird auch bestraft, wer im Inland den Vertrieb unversteuerter (§ 21) ausländischer Lose oder ausländischer Ausweise über Ausspielungen besorgt.