(RennwLottG)
Rennwett- und Lotteriegesetz

Ausfertigungsdatum: 08.04.1922


§ 20 RennwLottG

(1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1.
Name und Anschrift des Spielers;
2.
Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;
3.
vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
4.
Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;
5.
die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;
6.
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;
7.
Höhe der Steuer.