Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Ausfertigungsdatum: 02.11.2009


§ 7 RechZahlV Fristengliederung

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:

1.
bis drei Monate,
2.
mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.
mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.
mehr als zwölf Monate.