Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Ausfertigungsdatum: 02.11.2009


§ 31 RechZahlV Konzernrechnungslegung

Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.