Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Ausfertigungsdatum: 02.11.2009


§ 24 RechZahlV Provisionsaufwendungen – Posten 6

Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.