Ausfertigungsdatum: 08.11.1994
(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 26 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" und die Unterposten des Postens "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen", sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.
(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:
(4) Zu dem Konzernbilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.