Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 08.11.1994


§ 44 RechVersV Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
a)
die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
b)
die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
c)
die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
d)
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.