Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:
- 1.
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bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern
- a)
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zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
- b)
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nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
- 2.
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bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
- 3.
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bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.