Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 08.11.1994


§ 38 RechVersV Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung

(1) Im Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen folgende Zinserträge auszuweisen:

1.
die Erträge aus den Kapitalanlagen (abzüglich der entsprechenden unmittelbaren Aufwendungen) des für die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung für die selbst abgeschlossenen Schaden- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung gebildeten Deckungsstocks;
2.
die Zinszuführungen zur Brutto-Rentendeckungsrückstellung in den selbst abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen;
3.
die Depotzinserträge aus den bei den Vorversicherern in Höhe der Brutto-Deckungsrückstellungen gestellten Sicherheiten für die in Rückdeckung übernommenen Lebens-, Kranken- sowie Schaden- und Unfallversicherungen nach Art der Lebensversicherung.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen abzusetzen, soweit sie die einbehaltenen Sicherheiten für die Anteile der Rückversicherer an den in Satz 1 genannten versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen betreffen.

(2) Im Anhang ist der Grund der Übertragung und die Berechnungsgrundlage zu erläutern.