Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Ausfertigungsdatum: 10.02.1992


§ 23 RechKredV Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)

Dem Kreditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften berechnete Zinsen, Provisionen und Gebühren, die künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind in diesem Posten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem entsprechenden Aktivposten verrechnet werden. Bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften ist auch die anfallende Zinsmarge aus der Weitergabe von Wechselabschnitten, soweit sie künftigen Rechnungsperioden zuzurechnen ist, hier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch für andere Wechselrefinanzierungen.