Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 1a.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,
- 2.
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entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,
- 3.
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entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,
- 4.
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entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder
- 5.
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einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.