(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die
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in der Prüfung zur Sortenzulassung oder
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als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann
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Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,
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für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.