Reblausverordnung (ReblV)
Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Ausfertigungsdatum: 27.07.1988


§ 1 ReblV Anzeigepflicht

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.