Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Ausfertigungsdatum: 12.12.2007


§ 15b RDG Betrieb ohne Registrierung

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.