Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
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entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,
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entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
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einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.