Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV)
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Ausfertigungsdatum: 03.06.1975


§ 13 RDeckInfV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
2.
entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
5.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.