Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Ausfertigungsdatum: 23.09.2016


§ 7 RAVPV Suchfunktion

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

1.
Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
2.
Vorname;
3.
Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;
4.
Kanzleiname oder Name der Zweigstelle;
5.
Berufsbezeichnung;
6.
Fachanwaltsbezeichnung.

(2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach weiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind.

(3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.