Rentenanpassungsverordnung 2001 (RAV 2001)
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001

Ausfertigungsdatum: 14.06.2001


§ 2 RAV 2001 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2001 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0191.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2001 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2001 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0211.