Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.8.1998 I 2510
(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen obersten Bundesbehörden verleihen dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
(2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das DLR aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst.
(4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten Bundesbehörden.
Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.
Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
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