(RAG 1989)
Rentenanpassungsgesetz 1989

Ausfertigungsdatum: 09.05.1989


§ 3 RAG 1989 Sonstige Renten

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1989 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.