(QNormBanV)
Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Ausfertigungsdatum: 17.06.1996


§ 7 QNormBanV Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.