Ausfertigungsdatum: 17.06.1996
(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:
(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.