(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    
        (2) Der Tag, an dem 
        
            - 1.
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                die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst nach ihrem Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, 
- 2.
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                das revidierte Welturheberrechtsabkommen nach seinem Artikel IX und die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu diesem Abkommen jeweils nach ihrer Ziffer 2 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, 
- 3.
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                die in Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehene Erklärung nach Artikel VI Abs. 2 dieses Anhangs für die Bundesrepublik Deutschland wirksam wird, 
        ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.