(PVÜG)
Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts

Ausfertigungsdatum: 17.08.1973


Art 4 PVÜG

Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem revidierten Welturheberrechtsabkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Abs. 4 bis 6 des revidierten Welturheberrechtsabkommens anzuwenden.