Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 19.06.2001


§ 23 PUAG Vernehmung von Amtsträgern

(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.