Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Ausfertigungsdatum: 19.06.2001


§ 19 PUAG Augenschein

Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz und Abs. 4 entsprechend.