(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots
- 1.
-
die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen),
- 2.
-
die in diesem Gesetz bezeichneten Telekommunikationsdienste für mehr als 100 000 Teilnehmer erbringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen oder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertragungswege bereitstellen (Telekommunikationsunternehmen).
Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 genutzt werden.
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten
- 1.
-
bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
- 2.
-
im Rahmen
- a)
-
internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- b)
-
der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- c)
-
von Bündnisverpflichtungen.