Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 1 PTSG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots

1.
die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen),
2.
die in diesem Gesetz bezeichneten Telekommunikationsdienste für mehr als 100 000 Teilnehmer erbringen, Anschlüsse für diese Dienste bereitstellen oder die in diesem Gesetz bezeichneten Übertragungswege bereitstellen (Telekommunikationsunternehmen).
Darüber hinaus gelten § 5 Satz 4, die §§ 8, 9 Absatz 2 und § 10 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 und 3 für Unternehmen, die Verbindungsnetze betreiben, die durch Telekommunikationsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 genutzt werden.

(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten

1.
bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Postdienstleistungen oder Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
2.
im Rahmen
a)
internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
b)
der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
c)
von Bündnisverpflichtungen.