Als Auslagen sind zu erstatten: 
        
            - 1.
- 
                Reisekosten, 
- 2.
- 
                Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, 
- 3.
- 
                bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren, 
- 4.
- 
                Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.