Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung 
        
            - 1.
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                im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro, 
- 2.
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                im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 370 Euro, 
- 3.
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                nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 210 Euro. 
        Mit der Vergütung nach Satz 1 sind auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener Aufwendungen und Auslagen sowie Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.