Personenstandsverordnung (PStV)
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 22.11.2008


§ 17 PStV Folgebeurkundungen

Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.