Ausfertigungsdatum: 22.11.2008
(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
(2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.