(PStG)
Personenstandsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.02.2007


§ 28 PStG Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1.
von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.