(PStG)
Personenstandsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.02.2007


§ 23 PStG Zwillings- oder Mehrgeburten

Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.