Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
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jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- 2.
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jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.