(PStG)
Personenstandsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.02.2007


§ 17 PStG Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.