Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 4 PrüfV Gegenstand der Berichterstattung

Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat. Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“ des Meldebogens.