Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 27.4.2016 I 980
Auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie
(2) Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien nach Absatz 1 ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.
(3) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.