Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 13.06.2017


§ 6 ProstStatV Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.