Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
- 1.
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die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
- 2.
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der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
- 3.
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die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.