Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 13.06.2017


§ 4 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:

1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.