(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
-
den Vor- und Nachnamen der Person,
- 2.
-
das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
- 3.
-
die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
-
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
-
die Gültigkeitsdauer und
- 6.
-
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.
(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- 1.
-
den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
- 2.
-
das Geburtsdatum der Person,
- 3.
-
die Staatsangehörigkeit der Person,
- 4.
-
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- 5.
-
die Gültigkeitsdauer und
- 6.
-
die ausstellende Behörde.
Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.
(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.