(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben: 
        
            - 1.
- 
                den Vor- und Nachnamen der Person, 
- 2.
- 
                das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person, 
- 3.
- 
                die Staatsangehörigkeit der Person, 
- 4.
- 
                die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen, 
- 5.
- 
                die Gültigkeitsdauer und 
- 6.
- 
                die ausstellende Behörde. 
        Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.
    
    
        (2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben: 
        
            - 1.
- 
                den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias, 
- 2.
- 
                das Geburtsdatum der Person, 
- 3.
- 
                die Staatsangehörigkeit der Person, 
- 4.
- 
                die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen, 
- 5.
- 
                die Gültigkeitsdauer und 
- 6.
- 
                die ausstellende Behörde. 
        Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.
    
    
(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.