Ausfertigungsdatum: 22.09.2005
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.