Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

Ausfertigungsdatum: 15.12.1989


§ 11 ProdHaftG Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.