Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet, 
        
            - 1.
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                ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, 
- 2.
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                gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, 
- 3.
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                jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, 
- 4.
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                    der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand
                     
                        - a)
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                            an Butter und Rahm bis zum fünften Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat, 
- b)
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                            an lagerfähigen Käsesorten oder Magermilchpulver innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist 
 
                    zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist,
                 
- 5.
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                die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen, 
- 6.
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                der Bundesanstalt vor der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages werden soll, den für die Herstellung vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeitraum spätestens drei Werktage vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.