Ausfertigungsdatum: 25.07.1957
(1) Die nach dem Haushaltsplan zum Ausgleich etwaiger Fehlbeträge erforderlichen Mittel werden anteilig entsprechend dem satzungsmäßigen Stimmrecht vom Bund und von den in der Satzung bezeichneten Ländern zur Verfügung gestellt. Hierbei trägt jedes dieser Länder, soweit nichts anderes unter ihnen vereinbart ist, einen gleichen Teilbetrag. Die zur Verfügung zu stellenden Zuschüsse sind im Haushaltsplan in den Einnahmen nachzuweisen.
(2) Überschüsse sind dem Absatz 1 entsprechend anteilig an den Bund und die Länder bis zur Höhe der von diesen zur Verfügung gestellten Beträge abzuführen und in den Ausgaben nachzuweisen.
(3) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung durch Benutzungsordnung zu regeln. In den Benutzungsordnungen kann die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.